FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.10.2002 2 V 1103/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; AO (1977) § 361 Abs. 3 S. 3 ;
Ausschluß einer Sicherheitsleistung im Grundlagenbescheid; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Feststellungsbescheid)
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 2 V 1103/02
DRsp Nr. 2003/10399
Ausschluß einer Sicherheitsleistung im Grundlagenbescheid; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Feststellungsbescheid)
Wird mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit das Hauptsacheverfahren erfolgreich sein, kann die Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Normenkette:
FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; AO (1977) § 361 Abs. 3 S. 3 ;
Tatbestand:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides die Leistung einer Sicherheit bei Aussetzung des Folgebescheides ausdrücklich ausschließen musste (§ 363 Abs. 3 Satz 3 AO).
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