I.
Das für die Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt X forderte den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) als Lagefinanzamt auf, den Bedarfswert eines Grundstücks nach § 138 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen. Dieser werde für die Besteuerung wegen der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) benötigt.
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