VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2020
13a C 20.30391
Normen:
AsylG § 80;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14580
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 M 19.33844

Ausschluss von Beschwerden auch in allen selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren durch den umfassenden Beschwerdeausschluss im Asylrechtsstreit (hier: RVG)

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 13a C 20.30391

DRsp Nr. 2020/11399

Ausschluss von Beschwerden auch in allen selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren durch den umfassenden Beschwerdeausschluss im Asylrechtsstreit (hier: RVG)

Im Asylrechtsstreit schließt der umfassende Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG Beschwerden auch in allen selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren aus. Dies gilt insbesondere auch für Beschwerden gegen Beschlüsse im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Januar 2020 wird verworfen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 80;

Gründe

I.