FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.01.2003
8 V 20/02
Normen:
EStG § 32c Abs. 2 ; EStG § 35 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 629

Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000; Aussetzung der Vollziehung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 8 V 20/02

DRsp Nr. 2003/5579

Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000; Aussetzung der Vollziehung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gesetzgeber nicht aus Verfassungsgründen verpflichtet war, im Organkreis abgeführte Gewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 entweder nach der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung des § 32c EStG oder rückwirkend nach § 35 EStG i.d.F. des StSenkG zu begünstigen.

Normenkette:

EStG § 32c Abs. 2 ; EStG § 35 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung im Organkreis abgeführte Gewinne in die Tarifbegünstigung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Veranlagungszeitraums (VZ) 1999 einzubeziehen sind.