Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000; Aussetzung der Vollziehung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 8 V 20/02
DRsp Nr. 2003/5579
Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des § 32cEStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000; Aussetzung der Vollziehung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gesetzgeber nicht aus Verfassungsgründen verpflichtet war, im Organkreis abgeführte Gewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 entweder nach der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung des § 32cEStG oder rückwirkend nach § 35EStG i.d.F. des StSenkG zu begünstigen.
Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung im Organkreis abgeführte Gewinne in die Tarifbegünstigung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Veranlagungszeitraums (VZ) 1999 einzubeziehen sind.
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