BFH - Beschluss vom 21.03.2012
III B 52/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 26; EStG § 26b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1218
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 27/09

Ausschluss von zusammen lebenden und nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif als grundsätzliche Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Versagung des Splittingtarifs bei einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. bei nicht verheirateten Paaren; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen III B 52/11

DRsp Nr. 2012/9693

Ausschluss von zusammen lebenden und nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif als grundsätzliche Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Versagung des Splittingtarifs bei einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. bei nicht verheirateten Paaren; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

1. NV: Es widerspricht weder dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch dem Gebot zum Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs. 1 GG oder dem Gebot zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nach Art. 6 Abs. 5 GG, dass zusammen lebende Eltern eines Kindes nicht die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen können. 2. NV: Eine gleichheitswidrige Benachteiligung kann nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 26; EStG § 26b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5;

Gründe