BFH - Beschluß vom 14.02.2000
V B 101-110/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 878

Ausschlussfrist; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 14.02.2000 - Aktenzeichen V B 101-110/99

DRsp Nr. 2000/3736

Ausschlussfrist; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

1. Ein Antrag, eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens aufzuheben, macht die Fristsetzung nicht hinfällig, sofern kein begründeter Fristverlängerungsantrag eingegangen ist oder Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen werden. 2. Wird die Ausschlussfrist nicht aufgehoben und ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet, muss die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er erhob beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1992, 1994 und 1995, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1989, 1994 und 1995 sowie Erlass und Stundung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992. In den Klageschriften stellte er jeweils einen Anfechtungsantrag und behielt sich die Begründung in einem besonderen Schriftsatz vor.