LAG Hamburg, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 48/18
ArbG Hamburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 336/17
Ausschlussfrist für Änderung des StreitwertsKeine Hemmung der Rechtskraft durch Anhörungsrüge
BAG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 3 AZN 515/20 (A)
DRsp Nr. 2021/10284
Ausschlussfrist für Änderung des StreitwertsKeine Hemmung der Rechtskraft durch Anhörungsrüge
Orientierungssätze:Die Anhörungsrüge nach § 78aArbGG ist kein Rechtsmittel. Sie hemmt nicht den Eintritt der Rechtskraft. Ist die Anhörungsrüge begründet und wird dem Verfahren nach § 78a Abs. 5ArbGG Fortgang gegeben, durchbricht sie die bereits eingetretene Rechtskraft. Eine Anhörungsrüge, die nicht zur Fortsetzung des Verfahrens führt, lässt deshalb den Ablauf der sechsmonatigen Frist zur möglichen Änderung eines Streitwerts in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG unberührt (Rn. 3 f.).
1. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.2. Eine Anhörungsrüge (§§ 75a ArbGG und 321a ZPO) hemmt nicht die Rechtskraft. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern allein rechtskraftdurchbrechend, d.h. eine erfolgreiche Anhörungsrüge lässt die Rechtskraft erst später eintreten.
Der Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Gebührenstreitwerts wird zurückgewiesen.