FG Nürnberg - Urteil vom 02.08.2000
IV 219/99
Normen:
AO § 364b; AO § 164 Abs. 1 ; BewG § 79 Abs. 2 ;

Ausschlußfrist nach § 364b AO bei Veranlagung

FG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2000 - Aktenzeichen IV 219/99

DRsp Nr. 2001/2378

Ausschlußfrist nach § 364b AO bei Veranlagung

Wird der Vorbehalt der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung aufgehoben, hat das Gericht trotz Versäumung der Ausschlußfrist nach § 364b AO den angefochtenen Bescheid auf Anfechtungsklage hin in vollem Umfang zu überprüfen.

Normenkette:

AO § 364b; AO § 164 Abs. 1 ; BewG § 79 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der im Ertragswertverfahren zugrundezulegenden üblichen Miete sowie, ob und inwieweit nach Ablauf einer Ausschlußfrist nach § 364b AO erst erklärte Angaben des Klägers im Klageverfahren noch berücksichtigt werden können.