BFH - Beschluss vom 09.02.2006
VIII B 47/05
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1119
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2927/01

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen VIII B 47/05

DRsp Nr. 2006/9336

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

1. Zu den Anforderungen an das Setzen einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.2. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass für die Frage, ob eine Ausschlussfrist i. S. des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ermessensfehlerfrei gesetzt worden ist, allein auf die Umstände im Zeitpunkt der Fristsetzung abzustellen ist, nicht aber darauf, wann, wie und unter welchen Umständen das gerichtliche Verfahren beendet worden ist.3. Es ist geklärt, dass ein Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.