BFH - Beschluß vom 07.05.2002
X B 137/01
Normen:
FGO § 79b Abs. 3 S. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Ausschlussfrist nach § 79 b Abs. 3 Satz 1 FGO; Fristversäumnis wegen Auslandsaufenthaltes

BFH, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen X B 137/01

DRsp Nr. 2002/11808

Ausschlussfrist nach § 79 b Abs. 3 Satz 1 FGO; Fristversäumnis wegen Auslandsaufenthaltes

Die Nichteinhaltung einer vom Gericht nach § 79 b Abs. 3 Satz 1 FGO gesetzten Ausschlussfrist aufgrund eines berufs- und krankheitsbedingten längeren Auslandsaufenthaltes ist nur dann zu entschuldigen, wenn schlüssig dargelegt wird, dass es dem Stpfl. bzw. seinem Bevollmächtigten im Hinblick auf den geltend gemachten Auslandsaufenthalt unmöglich war, die Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens selber oder mit Hilfe von Dritten zu wahren.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 3 S. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält.