Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht schlüssig gerügt. Er hätte dazu Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- ein rechtserheblicher Verfahrensmangel ergibt.
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