Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die von ihr angenommene Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
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