I.
Die Besteuerungsgrundlagen des Klägers wurden vom Finanzamt für 1996 geschätzt, weil dieser seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerschätzungsbescheid für 1996 vom 19.05.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.1999 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
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