FG München - Urteil vom 01.10.2002
9 K 2271/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 § 56 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1, Abs. 2 ;

Ausschlußfrist zur Bezeichung des Gegenstandes des Klagebegehrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG München, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 9 K 2271/99

DRsp Nr. 2003/5619

Ausschlußfrist zur Bezeichung des Gegenstandes des Klagebegehrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Geht erst kurz nach Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO die Klagebegründung bei Gericht ein, so ist allein die Kürze der Fristüberschreitung kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Zwar darf die in der Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmte Frist bis zu ihrem Ende genutzt werden. Wer jedoch die Überbringung der Klagebegründung so lange hinauszögert, dass es nur bei optimalen Verkehrsverhältnissen die Frist einhalten kann, muss es sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn er die Frist nicht einhalten kann, weil unterwegs Verkehrshindernisse eintreten, da mit verkehrsbedingten Verzögerungen immer gerechnet werden muss.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 § 56 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Besteuerungsgrundlagen des Klägers wurden vom Finanzamt für 1996 geschätzt, weil dieser seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerschätzungsbescheid für 1996 vom 19.05.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.1999 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.