Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2004, zugestellt am 29. Mai 2004, die Klage abgewiesen. Von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 90 a Finanzgerichtsordnung - FGO - abgesehen, da der Senat den Feststellungen im Gerichtsbescheid folgt.
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