FG Niedersachsen - Urteil vom 24.06.2004
11 K 358/03
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1381
EFG 2004, 1382

Ausschlussfristverlängerung; Unterschrifterfordernis; Paraphe - Erfordernis der Unterschrift bei Verlängerung einer Ausschlussfrist

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 358/03

DRsp Nr. 2004/12546

Ausschlussfristverlängerung; Unterschrifterfordernis; Paraphe - Erfordernis der Unterschrift bei Verlängerung einer Ausschlussfrist

1. Die richterliche Verfügung, die eine Ausschlussfrist in Lauf setzt, muss unterschrieben und zugestellt sein. 2. Das gilt jedoch nicht für die Verlängerung einer Ausschlussfrist. Diese kann auch formlos und damit mündlich erfolgen. Es ist daher ausreichend, wenn die entsprechende richterliche Verfügung nur mit einer Paraphe unterzeichnet ist.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage wegen ausschließender Wirkung einer Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig ist.

Der Kläger begründete zunächst die im Juni 2003 erhobene Klage nicht. Die Klage richtete sich gegen den Haftungsbescheid vom 13. Mai 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2003, mit der Steuerrückstände der Spielgemeinschaft...in Höhe von ... DM im Wege der Haftung beim Kläger geltend gemacht wurden.