Streitig ist, ob die Klage wegen ausschließender Wirkung einer Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig ist.
Der Kläger begründete zunächst die im Juni 2003 erhobene Klage nicht. Die Klage richtete sich gegen den Haftungsbescheid vom 13. Mai 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2003, mit der Steuerrückstände der Spielgemeinschaft...in Höhe von ... DM im Wege der Haftung beim Kläger geltend gemacht wurden.
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