BGH - Urteil vom 15.12.2016
I ZR 63/15
Normen:
BGB § 85; BGB § 275; BGB § 661 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256;
Fundstellen:
MDR 2017, 383
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 147/11
LG Saarbrücken, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 125/14

Ausschreibung eines Stipendiums durch eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts; Auswahl der Stiftungsdestinatäre aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen; Anspruch des abgelehnten Bewerbers um ein Stipendium gegen eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts auf neue Entscheidung über seine Bewerbung; Begründung des Anspruchs eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen unmittelbar durch die Stiftungssatzung

BGH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I ZR 63/15

DRsp Nr. 2017/1258

Ausschreibung eines Stipendiums durch eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts; Auswahl der Stiftungsdestinatäre aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen; Anspruch des abgelehnten Bewerbers um ein Stipendium gegen eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts auf neue Entscheidung über seine Bewerbung; Begründung des Anspruchs eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen unmittelbar durch die Stiftungssatzung

ZPO § 256 a) Vergibt eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts Stipendien an Studierende, ist ausschlaggebend für die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf ein Stipendium haben, welche Anordnungen der Stifter in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung getroffen hat. Die Ausschreibung eines Stipendiums kann weder als Preisausschreiben angesehen werden noch kommen im Verhältnis des Destinatärs zur Stiftung die für vorvertragliche Schuldverhältnisse geltenden Regeln zur Anwendung.b) Räumt die Stiftungssatzung einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die Befugnis ein, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen, steht den Destinatären kein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen zu.