Die Beteiligten streiten über die Frage, ob nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren für eine im Jahr 2001 beschlossene und ausgeführte offene Gewinnausschüttung einer Liquidationsgesellschaft, die den Zeitraum vor Liquidationsbeginn im Dezember 2000 betrifft, die Ausschüttungsbelastung hergestellt und dadurch das im belasteten Eigenkapital verkörperte Steuerguthaben realisiert werden kann. Dabei besteht die Besonderheit, dass bei Abfluss der Ausschüttung die Liquidation bereits aufgehoben war.
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