FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2005
6 K 6832/03 F
Normen:
KStG § 34 Abs. 12 § 36 ; KStG (1999) § 29 Abs. 1 § 33 § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 368

Ausschüttung; Tochtergesellschaft; Verrechnung; Umgliederung; Einkommensermittlung; Eigenkapitalfeststellung; Regelungslücke - Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG 1999 im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F.

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 6832/03 F

DRsp Nr. 2006/2602

Ausschüttung; Tochtergesellschaft; Verrechnung; Umgliederung; Einkommensermittlung; Eigenkapitalfeststellung; Regelungslücke - Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG 1999 im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F.

1. Bevor anlässlich der Ausschüttung einer Tochtergesellschaft unter Geltung des KStG n.F. das hierdurch entstehende EK 40 mit dem aus einem Verlustvortrag resultierenden negativen EK 02 zum 31.12.2000 verrechnet wird, nachdem dieser Verlustvortrag bereits über die Minderung des aus der Ausschüttung resultierenden Einkommens das zuzuführende EK 40 verringert hat, muss zur Vermeidung einer doppelten Minderung des verwendbaren Eigenkapitals sowie zur Herstellung des Gleichlaufs von Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung das EK 02 um den Betrag des Verlustvortrags erhöht werden. 2. § 36 Abs. 2 KStG n.F. weist in Bezug auf diese Konstellation eine Regelungslücke auf, die durch Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG a.F. zu schließen ist.

Normenkette:

KStG § 34 Abs. 12 § 36 ; KStG (1999) § 29 Abs. 1 § 33 § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Feststellung der Endbeträge gem. § 36 Abs. 7 KStG n.F. zurecht das positive EK 40 mit dem aus einem Verlustvortrag resultierenden negativen EK 02 i.H.v. ./. 14.300 DM verrechnet hat.