Am 8.5.1996 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1995 in Höhe von 349.106 DM, die durch Auszahlung im gleichen Jahr an die Gesellschafter vollzogen wurde. Die Handelsbilanz der Klägerin weist auf den 31.12.1995 nach Verrechnung des Jahresüberschusses in Höhe von 1.208.144 DM mit einem Verlustvortrag in Höhe von 866.819 DM einen Bilanzgewinn in Höhe von 341.325 DM aus.
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