BFH - Urteil vom 17.05.2000
I R 19/98
Normen:
EStG (i.d.F. vor Änderung durch das StandOGStandOG) § 50c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1930
BFH/NV 2000, 1393
BFHE 192, 282
DB 2000, 1846
GmbHR 2000, 1056
NZG 2001, 280
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen I R 19/98

DRsp Nr. 2000/6893

Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

»§ 50c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. vor Änderung durch das StandOG ist nicht anwendbar, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, im Zeitpunkt dieser Veräußerung noch beschränkt steuerpflichtig ist und erst im Anschluss daran unbeschränkt steuerpflichtig wird.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. vor Änderung durch das StandOGStandOG) § 50c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erwarb durch Vertrag vom 6. November 1987 von einer in den USA ansässigen Corporation, der C, sämtliche Anteile an der D, einer Kapitalgesellschaft, deren Sitz und Geschäftsleitung sich im Zeitpunkt des Erwerbs ebenfalls in den USA befanden. In Deutschland unterhielt die D lediglich Zweigniederlassungen.

Nach dem Erwerb sämtlicher Anteile am 6. November 1987 wurde der Sitz der D innerhalb der USA und der Ort der Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt.