FG Hessen - Urteil vom 11.09.2013
2 K 493/10
Normen:
EStG § 15a Abs. 3; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1;

Außenhaftung des Kommanditisten

FG Hessen, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 493/10

DRsp Nr. 2013/23590

Außenhaftung des Kommanditisten

Die Haftung des Kommanditisten lebt er nicht wieder auf, wenn ihm lediglich etwas erstattet wird, was er über die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinaus als Pflichteinlage gezahlt hat. Dies gilt nicht, wenn die Pflichteinlage durch Verluste verbraucht ist, so dass die die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage nicht mehr als Polster für haftungsunschädliche Entnahmen zur Verfügung steht. Unter „Zurückzahlung” der Einlage i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB ist der actus contrarius zur Einlage i.S.d. § 171 Abs. 1 HGB zu verstehen, nämlich eine Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, die dazu führt, dass das Guthaben auf dem Kapitalkonto den Betrag der Hafteinlage nicht mehr deckt. Die Haftung lebt wieder auf bei jeder (Rück-)Gewähr von Vermögen der Kommanditgesellschaft, soweit dadurch das Kapitalkonto bzw. die Summe aller Kapitalkonten unter dem Betrag der Haftsumme sinkt. Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ, muss notwendigerweise davon ausgegangen werden, dass es durch die Entnahme weiter unter die Haftsumme sinkt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1;

Tatbestand: