FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2009
12 K 109/06
Normen:
EStG 1997 § 15a Abs. 1 S. 2; EStG 1997 § 15a Abs. 3; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2010, 336
EFG 2010, 54

Außenhaftung des Kommanditisten; Verhältnis von § 15a Abs. 3 zu § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 12 K 109/06

DRsp Nr. 2009/25830

Außenhaftung des Kommanditisten; Verhältnis von § 15a Abs. 3 zu § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

1. § 172 Abs. 4 HGB enthält keinen neben § 171 HGB tretenden eigenen Haftungstatbestand. Die Außenhaftung des Kommanditisten ist vielmehr stets auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. 2. § 15a Abs. 3 EStG will einen Kommanditisten im Ergebnis so stellen, als habe er eine später wieder entnommene Einlage in das Gesellschaftsvermögen nie geleistet. Keine Rechtfertigung für das Hinzurechnen eines fiktiven Gewinns und für das Umwandeln des abzugs- und ausgleichsfähigen Verlusts in einen lediglich verrechenbaren Verlust liegt hingegen vor, wenn die Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten in den Vorjahren auf der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG beruhte.

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997 vom 29. September 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 wird dahingehend geändert, dass der darin festgestellte Verlust als ausgleichs- bzw. abzugsfähig behandelt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

B e s c h l u s s:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG 1997 § 15a Abs. 1 S. 2; EStG 1997 § 15a Abs. 3; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand: