I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Ausschließung des Leiters der Betriebsprüfungsstelle Herrn B und des Außenprüfers Herrn H von der Mitwirkung an einer Außenprüfung. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig abwies. Die Ablehnung könne nur durch Anfechtung der auf Grund des Verfahrens ergangenen Verwaltungsakte erwirkt werden.
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