BFH - Beschluss vom 29.03.2005
XI B 242/03
Normen:
AO § 83 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1236
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 268/03

Außenprüfer; Besorgnis der Befangenheit; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung

BFH, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen XI B 242/03

DRsp Nr. 2005/8910

Außenprüfer; Besorgnis der Befangenheit; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung

1. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft (Beschluss vom 29.4.2002 - IV B 2/02, BStBl II 2002, 507), ob nicht dem Stpfl. ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, sofern - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Stpfl. verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.2. Soll die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die vorgenannte Auffassung des BFH gestützt werden, müssen konkrete Angaben dazu gemacht werden, inwiefern diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sein könnten.

Normenkette:

AO § 83 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Ausschließung des Leiters der Betriebsprüfungsstelle Herrn B und des Außenprüfers Herrn H von der Mitwirkung an einer Außenprüfung. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig abwies. Die Ablehnung könne nur durch Anfechtung der auf Grund des Verfahrens ergangenen Verwaltungsakte erwirkt werden.