FG Münster - Urteil vom 09.10.2002
10 K 5065/00 G
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 161

Außenprüfung

FG Münster, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 10 K 5065/00 G

DRsp Nr. 2005/709

Außenprüfung

Eine Außenprüfung ist auch bei einer vollbeendeten Personengesellschaft zulässig, soweit diese Prüfungssubjekt ist und die Prüfungsanordnung gegen diese gerichtet ist und bekannt gegeben wurde.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei der Gewerbesteuer, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die im Handelsregister eingetragene Firma F. Kommanditgesellschaft (KG) betrieb seit 1973 in D. die Entwicklung und Herstellung sowie den Vertrieb von Bauelementen aus Kunststoff u.a. zur Herstellung von Rollladensystemen. Gesellschafter der KG waren die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von zuletzt 18.300,- DM und Frau J. S. als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 1.000,- DM. Die Kommanditistin verstarb am 06.07.1992. Den Kommanditanteil übertrug der Alleinerbe der Kommanditistin mit Wirkung vom selben Tag unentgeltlich auf die Komplementärin. Seit dem 12.08.1995 befindet sich die Firma in Liquidation. Liquidatorin ist die Klägerin.