BFH - Beschluss vom 10.02.2005
IX B 173/03
Normen:
AO § 193 ; EGV Art. 2 Art. 3 Art. 100 Art. 101 Art. 102 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1216
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6523/00

Außenprüfung (Ap) - Verfassungswidrigkeit

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX B 173/03

DRsp Nr. 2005/6953

Außenprüfung (Ap) - Verfassungswidrigkeit

1. Die Rechtsfrage der "Verfassungswidrigkeit des Rechtsinstituts der Ap" ist durch die Rspr. des BFH geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.2. Aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der europäischen Gemeinschaft folgt - bis zu einem anders lautenden Rechtsanwendungsbefehl - kein unmittelbar für die Mitgliedsstaaten geltendes Gebot zur Angleichung der (noch) unterschiedlichen Regeln auf dem Gebiet der Ap.

Normenkette:

AO § 193 ; EGV Art. 2 Art. 3 Art. 100 Art. 101 Art. 102 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darauf, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).