BFH - Urteil vom 04.10.2006
VIII R 54/04
Normen:
AO § 30 § 88 Abs. 1 § 90 § 92 § 93 § 162 § 194 Abs. 1, 3 § 199 § 200 § 208 § 367 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 190
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 508/00

Außenprüfung; Auskunftsbegehren an Dritte; Fernwirkung von Verwertungsverboten

BFH, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen VIII R 54/04

DRsp Nr. 2006/30435

Außenprüfung; Auskunftsbegehren an Dritte; Fernwirkung von Verwertungsverboten

1. Bei einer Außenprüfung darf der Prüfer die Geschäftsunterlagen des Stpfl. nicht gezielt einerseits unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht "ins Blaue hinein", d. h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforsten. Unzulässig ist eine Prüfungstätigkeit, die losgelöst von der konkret angeordneten Außenprüfung unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter und die Fertigung von Kontrollmitteilungen gerichtet ist.2. Das Merkmale "anlässlich" in § 194 Abs. 3 AO verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang.3. Zur Auskunftspflicht anderer Personen nach § 93 AO.4. Ein hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen an Dritte liegt nicht erst vor, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben sind. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist.