FG Niedersachsen - Urteil vom 04.06.2002
6 K 840/01
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; AO § 393 Abs. 1 Satz 2 ; BPO § 5 Abs. 3 ; BPO § 5 Abs. 4 ; BPO § 5 Abs. 5 ;

Außenprüfung; Mitwirkungspflicht; Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren - Außenprüfungsbeginn trotz Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 840/01

DRsp Nr. 2002/18173

Außenprüfung; Mitwirkungspflicht; Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren - Außenprüfungsbeginn trotz Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft

1. Ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamt. 2. Die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt keinen wichtigen Grund für die Verlegung des Beginns der Außenprüfung dar. 3. Dass der Steuerpflichtige im Steuerstrafverfahren keine Mitwirkungspflicht zu erfüllen hat ist unbeachtlich, da die Außenprüfung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens durchgeführt wird. 4. Das Fortbestehen der Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren während eines Steuerstrafverfahrens ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; AO § 393 Abs. 1 Satz 2 ; BPO § 5 Abs. 3 ; BPO § 5 Abs. 4 ; BPO § 5 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Außenprüfung.

Gegenstand der im Jahre 1998 gegründeten Klägerin ist XYZ. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM. Alleingesellschafterin ist Frau A. Geschäftsführer sind Herr A und Herr B. Die Steuerbescheide für 1998 und 1999 beruhen auf den Angaben in den Steuererklärungen.