FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 27.02.2003
4 K 4949/01
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 1 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1362

Außenprüfung; Prüfungsanordnung; Erweiterung; Prüfungszeitraum - Erweiterung des Prüfungszeitraums

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 4949/01

DRsp Nr. 2003/17314

Außenprüfung; Prüfungsanordnung; Erweiterung; Prüfungszeitraum - Erweiterung des Prüfungszeitraums

1. Die Erweiterung des ursprünglich bestimmten Prüfungszeitraums setzt voraus, dass nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung des Prüfungszeitraums wahrscheinlich mit Mehrsteuern oder Erstattungen in einer Größenordnung von zumindest 3.000 DM gerechnet werden kann. 2. Die reine Umqualifizierung von Besteuerungsgrundlagen ohne Gewinnauswirkung rechtfertigt keine Erweiterung des Prüfungszeitraums.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 1 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde in 1989 als GmbH gegründet. Das Stammkapital wurde in 1992 auf 130.000,00 DM erhöht. Der Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Erbringung von Ingenieurleistungen im Bauwesen.