BFH - Beschluß vom 17.01.2002
V B 88/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 748

Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

BFH, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen V B 88/01

DRsp Nr. 2002/4894

Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass das Verfahren zur Aufklärung von Steuerstraftaten und das Verfahren zur Aufklärung der Besteuerungsgrundlagen unabhängig und gleichrangig nebeneinander durchgeführt werden können. Es gibt daher keinen Schutz vor einer Steuerfahndungsprüfung während der Anordnung einer Ap.

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, meldete als Gegenstand ihrer Tätigkeit einen Autohandel an. Gesellschafterin der Klägerin war u.a. Frau S, die von ihrem Ehemann G steuerlich beraten wurde. Sie war auch Gesellschafterin der Automobilhandelsgesellschaft R-OHG und der S-Leasing GdbR.

Die Klägerin meldete für die Streitjahre 1992 und 1994 negative Umsatzsteuer von 12 322 DM (1992: Steuer für Lieferungen 36,82 DM) und 9 260 DM (1994: Steuer für Lieferungen 0 DM) an. Die erklärten Vorsteuerbeträge machte die Klägerin aus dem Einkauf von Fahrzeugen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen der Klägerin zunächst zu.