FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2002
13 K 123/98
Normen:
AO § 174 Abs. 2 ; AO § 193 ; AO § 88 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ; AO § 93 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1139

Außenprüfung; Verwertungsverbot; Prüfungsanordnung; Auskunft; Sonstige Ermittlungsmaßnahme - Auskünfte gegenüber Außenprüfer und Verwertungsverbot

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 123/98

DRsp Nr. 2002/13819

Außenprüfung; Verwertungsverbot; Prüfungsanordnung; Auskunft; Sonstige Ermittlungsmaßnahme - Auskünfte gegenüber Außenprüfer und Verwertungsverbot

1. Für die Abgrenzung einer Außenprüfung von sonstigen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 88 ff. AO ist maßgeblich, ob die Ermittlungen auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt sind. 2. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers Prüfungshandlungen sind. 3. Erteilt ein Stpfl. einem Außenprüfer zu einem isolierten Sachverhalt außerhalb des Prüfungszeitraums in Kenntnis der insoweit fehlenden Prüfungsanordnung Auskünfte und werden diese später vom Innendienst des Finanzamt ausgewertet, liegt eine zulässige Einzelermittlungsmaßnahme vor. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht. 4. Solange die Möglichkeit einer Änderung nach einer Änderungsvorschrift vom Finanzamt bejaht wird, kann die Finanzbehörde noch ermitteln. 5. Das Finanzamt ist auch dann befugt, einen Steuerbescheid gem. § 174 Abs. 2 AO zu ändern, wenn die unzutreffende Darstellung des Sachverhalts in der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagungsarbeiten hätte aufdeckt werden können.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 2 ; AO § 193 ; AO § 88 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 1 ; AO § 93 Abs. 1 ;

Tatbestand: