FG Niedersachsen - Urteil vom 13.05.2004
6 K 312/00
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 193 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1377
EFG 2004, 1652

Außenprüfungsbeginn; Prüfungshandlung; Ermittlungshandlung; Scheinhandlung - Beginn der Außenprüfung mit Ermittlungshandlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 312/00

DRsp Nr. 2004/12552

Außenprüfungsbeginn; Prüfungshandlung; Ermittlungshandlung; Scheinhandlung - Beginn der Außenprüfung mit Ermittlungshandlung

1. Mit einer Außenprüfung wird erst begonnen, wenn der Prüfer nach der Übernahme oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles vornimmt. Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht. 2. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Stpfl. nicht sofort als solche evident sind. Ausreichend ist jegliche Ermittlungshandlung im konkreten Steuerfall.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 193 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 1998 wegen Festsetzungsverjährung zu unterbleiben hatte.