FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.02.2018
3 K 329/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStG § 7g Abs. 2 S. 2;

Außerbilanziell gewinnmindernde Vornahme einer erst nach Abgabe der Steuererklärung, jedoch vor Veranlagung geltend gemachten Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 3 K 329/15

DRsp Nr. 2022/7483

Außerbilanziell gewinnmindernde Vornahme einer erst nach Abgabe der Steuererklärung, jedoch vor Veranlagung geltend gemachten Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 40.108,00 €.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; EStG § 7g Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine erst nach Abgabe der Steuererklärung, jedoch vor Veranlagung geltend gemachte Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) außerbilanziell gewinnmindernd vorzunehmen ist oder den Regeln einer Bilanzänderung unterliegt.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 7.September 2009 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand die Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit Projekten für erneuerbare Energien ist.

Im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung für 2011 wurde der Klägerin ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 200.000,00 Euro für die beabsichtigte Herstellung von Windenergieanlagen gewährt. Die Klägerin realisierte die beabsichtigte Investition im Jahr 2012 und schaffte fünf Windenergieanlagen an.