FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2017
3 K 2647/15
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AStG (2003) § 1; AStG § 21 Abs. 11 S. 1; KStG (2003) § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 635

Außerbilanzielle Korrektur der Ausbuchung einer Darlehensforderung gegen eine Schweizer Tochtergesellschaft; Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine Kapitalgesellschaft durch deren Gesellschafter (Downstream-Darlehen); Minderung von Einkünften eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person; Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 3 K 2647/15

DRsp Nr. 2017/3207

Außerbilanzielle Korrektur der Ausbuchung einer Darlehensforderung gegen eine Schweizer Tochtergesellschaft; Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine Kapitalgesellschaft durch deren Gesellschafter (Downstream-Darlehen); Minderung von Einkünften eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person; Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Unter Änderung des Körperschaftsteueränderungsbescheids 2003 vom 23. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 wird die Körperschaftsteuer um 8.714 € auf 74.939 € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AStG (2003) § 1; AStG § 21 Abs. 11 S. 1; (2003) § Abs. ;