FG München - Urteil vom 26.09.2011
14 K 2885/10
Normen:
AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4;

Außergerichtlicher Vergleich

FG München, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 14 K 2885/10

DRsp Nr. 2012/2893

Außergerichtlicher Vergleich

Da § 227 AO nur die in der Einziehung liegende Unbilligkeit betrifft, kommt es auf den Vorteil, der im Erlöschen der Steuerschulden nach § 47 AO gesehen werden könnte, deshalb nicht entscheidend an.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht den Erlass von Umsatzsteuer nebst steuerlichen Nebenleistungen abgelehnt hat.

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Seine frühere Einzelfirma hat er Anfang des Jahres 2008 aufgegeben. Er ist bereits seit längerem mit der Zahlung von Umsatzsteuer rückständig, seit Januar 2008 wurden keine Steuerzahlungen mehr geleistet. Eine gegen Raten gewährte Stundung wurde vom FA wegen nicht geleisteter Zahlungen widerrufen. Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg.