FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2015
1 K 1284/13
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 46;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 323
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 305

Außergerichtliches Vorverfahren Abhilfe bei einem Untätigkeitseinspruch Verweigerung der Zustimmung zur Sprungklage Hineinwachsen einer Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit setzt bei Klageerhebung anhängiges Rechtsbehelfsverfahren voraus

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 1284/13

DRsp Nr. 2015/17062

Außergerichtliches Vorverfahren Abhilfe bei einem Untätigkeitseinspruch Verweigerung der Zustimmung zur Sprungklage Hineinwachsen einer Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit setzt bei Klageerhebung anhängiges Rechtsbehelfsverfahren voraus

1. Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn die Behörde vor Klageerhebung dem bis dahin anhängigen Untätigkeitseinspruch durch Erlass eines Verwaltungsakts abgeholfen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt den von dem Einspruchsführer begehrten Inhalt hat. 2. Der Umstand, dass § 45 Abs. 3 FGO für den Fall der verweigerten Zustimmung zur Sprungklage die Behandlung der Klage als (bisher fehlender) außergerichtlicher Rechtsbehelf vorsieht, führt nicht dazu, dass der Steuerpflichtige nunmehr zwei verschiedene Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, nämlich sowohl einen Einspruch als auch eine Klage. 3. Eine Untätigkeitsklage kann nur dann in die Zulässigkeit hineinwachsen, wenn bereits bei Klageerhebung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 46;

Tatbestand: