FG München - Urteil vom 23.09.2003
2 K 4939/01
Normen:
AuslG § 53 Abs. 6 ; EStG § 12 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Außergewöhnliche Bealstung; Fluchtkosten; Einbürgerungskosten; Passkosten; Rechtsanwaltskosten; überholende Kausalität

FG München, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 4939/01

DRsp Nr. 2003/14020

Außergewöhnliche Bealstung; Fluchtkosten; Einbürgerungskosten; Passkosten; Rechtsanwaltskosten; überholende Kausalität

Kosten eines Desserteurs für die Beschaffung eines Passes sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Die Androhung der Abschiebung ist kein Fall überholender Kausalität sondern Folge der freiwilligen Flucht.

Normenkette:

AuslG § 53 Abs. 6 ; EStG § 12 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Passgebühren und Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung der Abschiebung und zur Erlangung eines Reisepasses als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger war Offizier der ehemaligen Westgruppe der Sowjetarmee. 1992 desertierte er und beantragte politisches Asyl. Bis 1999 wurde der Aufenthalt geduldet. Im Streitjahr musste die Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Passes nachgewiesen werden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ohne Vorlage des Passes drohte die Abschiebung. Der Kläger wagte es nicht, das russische Generalkonsulat persönlich aufzusuchen, um den Pass abzuholen. Als Passgebühr entrichtete er an das Generalkonsulat DM 2.250, der Rechtsanwalt erhielt DM 2.200. Die Kläger bezogenen im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.