Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2010 Aufwendungen in Höhe von 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erkannte von diesen Aufwendungen in dem von ihm mit Datum vom 01.09.2011 erlassenen Bescheid Aufwendungen in Höhe von 6.124 € für Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen etc. an.
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