FG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2013
9 K 3744/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 3;

Außergewöhnliche Belastung - Abzugsverbot für Diätverpflegung - Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel bei chronischer Stoffwechselstörung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 9 K 3744/12 E

DRsp Nr. 2014/751

Außergewöhnliche Belastung – Abzugsverbot für Diätverpflegung – Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel bei chronischer Stoffwechselstörung

Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand

Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2010 Aufwendungen in Höhe von 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erkannte von diesen Aufwendungen in dem von ihm mit Datum vom 01.09.2011 erlassenen Bescheid Aufwendungen in Höhe von 6.124 € für Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen etc. an.