BFH - Beschluss vom 30.01.2006
III B 133/04
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 938
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3271/02

Außergewöhnliche Belastung - Prozesskosten

BFH, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen III B 133/04

DRsp Nr. 2006/7667

Außergewöhnliche Belastung - Prozesskosten

Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Stpfl. zwangsläufig war, er mithin den Prozess nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1999 und 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 machten sie u.a. erfolglos die Kosten eines Rechtsstreits gegen den Verkäufer ihrer Doppelhaushälfte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage insoweit abgewiesen. Das FG ist der Begründung der Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über den Einspruch gefolgt, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehle, da wesentliche Ursache für die Aufwendungen der Kaufvertrag gewesen und die Rechtsverfolgung im Streitfall auch nicht existentiell notwendig gewesen sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.