BFH - Beschluss vom 25.01.2005
III B 43/04
Normen:
EStG § 33 § 33a Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1256
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4438/01

Außergewöhnliche Belastung - Übernahme von Zivilprozesskosten für nahe Angehörige

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen III B 43/04

DRsp Nr. 2005/6926

Außergewöhnliche Belastung - Übernahme von Zivilprozesskosten für nahe Angehörige

1. Seit der Änderung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 EStG durch das JStG 1996 sind Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Angehörige nicht mehr als zwangsläufig aufgrund sittlicher Verpflichtung anzuerkennen.2. Es besteht keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Zivilprozesskosten eines Angehörigen, wenn es sich um Kosten handelt, die für den Kostenschuldner selbst regelmäßig nicht zwangsläufig entstehen.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a Abs. 1, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1999 Gerichts- und Anwaltskosten für Zivilprozesse, die ihre Schwester geführt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) lehnten es ab, diese Kosten bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Sicherung und Fortbildung des Rechts geltend.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).