BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 12/04
Normen:
EStG § 33 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1287
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4083/02

Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht abzugsfähig

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 12/04

DRsp Nr. 2005/8618

Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht abzugsfähig

1. Kosten, die einem Stpfl. als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen, fallen nicht unter § 33 EStG.2. Vergebliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Erstellung eines EFH für eigene Wohnzwecke sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.3. Wird ein Grundstückskaufvertrag rückabgewickelt, weil die Lebensgefährtin des Stpfl., die zur Finanzierung beitragen sollte, schwer erkrankt und dadurch ein finanzieller Engpass bewirkt wurde, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 33 § 12 ;

Gründe: