BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 64/03
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1286
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 318/01

Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für Lese-Rechtsschreibschwäche; amtsärztliches Attest

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 64/03

DRsp Nr. 2005/8929

Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche"; amtsärztliches Attest

1. Aufwendungen von Unterhaltspflichten für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtsschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, können als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtsschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die Aufwendungen zum Zweck ihrer Heilung oder Linderung getätigt werden. Das ist durch Vorlage eine amtsärztlichen Attestes nachzuweisen.2. An der Notwendigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung vor Beginn der therapeutischen Maßnahme wird festgehalten. Eine Lese- und Rechtsschreibschwäche kann verschiedene Ursachen haben und stellt nicht in jedem Fall eine Krankheit i. S. der BFH-Rspr. zu § 33 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.