Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger unter anderem Fahrtkosten in Höhe von 11.659,60 DM für ihre behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. Daraus ergaben sich Kosten pro gefahrenem Kilometer von 2,91 DM.
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