BFH - Urteil vom 07.06.2000
III R 54/98
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2001, 33
BFH/NV 2001, 238
BFHE 193, 79
BStBl II 2001, 94
DB 2001, 177
NJW 2001, 920
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - EFG 1999, 168 ,

Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

BFH, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III R 54/98

DRsp Nr. 2000/10150

Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

»Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) sind die Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein US-Amerikaner, ist von Beruf .... Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Engländerin, ist .... In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1988 bis 1990 machten die Kläger Aufwendungen (Schulgeld und Reisekosten) für den Internatsbesuch des 1974 geborenen Sohnes A der Klägerin in England als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, und zwar für 1988 in Höhe von 30 803,15 DM, für 1989 in Höhe von 34 588,30 DM und für 1990 in Höhe von 36 359,46 DM.