Aufwendungen für Ehescheidungsfolgesachen (z.B. Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft) gehören zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen, selbst wenn sie nicht aufgrund eines förmlichen Verfahrens vor dem Familiengericht, sondern bereits vorab im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung entstanden sind, durch die eine sonst notwendige Entscheidung des Familiengerichts ersetzt worden ist.
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