BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 52/03
Normen:
EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 281
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2155/99

Außergewöhnliche Belastung: Internatskosten für schwer erziehbares Kind

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 52/03

DRsp Nr. 2005/20430

Außergewöhnliche Belastung: Internatskosten für schwer erziehbares Kind

1. Die Kosten für die Unterbringung eines Kindes aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen sind grundsätzlich nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen.2. Kosten für die Unterbringung eines schwer erziehbaren Kindes in einem Internat, in dem das Kind psychologisch behandelt und betreut wird, das aber im Übrigen eine Unterkunft für den Besuch einer öffentlichen Schule bietet, sind grundsätzlich keine Krankheitskosten, die nach § 33 EStG abzugsfähig sind.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ;

Gründe: