BFH - Beschluss vom 27.05.2002
III B 4/01
Normen:
EStG §§ 33 33c ;

Außergewöhnliche Belastung; Kinderbetreuungskosten nach der Geburt von Drillingen

BFH, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen III B 4/01

DRsp Nr. 2002/12675

Außergewöhnliche Belastung; Kinderbetreuungskosten nach der Geburt von Drillingen

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass § 33 c EStG als spezialgesetzliche Regelung § 33 EStG vorgeht und Kinderbetreuungskosten daher nicht in den Geltungsbereich des § 33 EStG fallen.2. Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 - VII K 217/88 (EFG 1991, 326) zur Anerkennung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist überholt und kann nicht die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache begründen.

Normenkette:

EStG §§ 33 33c ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das angefochtene Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 9. November 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F., vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).