Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das angefochtene Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 9. November 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F., vgl. Art.
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