BFH - Urteil vom 17.07.2003
III R 5/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1568

Außergewöhnliche Belastung, Klima-Heilbehandlung am Toten Meer

BFH, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen III R 5/02

DRsp Nr. 2003/12737

Außergewöhnliche Belastung, Klima-Heilbehandlung am Toten Meer

1. Aufwendungen für eine Klima-Heilbehandlung am Toten Meer sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attests nachgewiesen wird.2. Die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Klima-Heilbehandlung ist grds. unbeachtlich.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der heute 34-jährige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leidet seit seiner Kindheit an Neurodermitis und Bronchitis. Das Versorgungsamt bescheinigte ihm in den Jahren 1993 und 1998 einen Grad der Behinderung von 40 v.H.