FG Niedersachsen - Urteil vom 02.02.2000
12 K 161/98
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 496

Außergewöhnliche Belastung, Kosten für eine Haartransplantation

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 12 K 161/98

DRsp Nr. 2000/3867

Außergewöhnliche Belastung, Kosten für eine Haartransplantation

1. Aufwendungen für eine Haartransplantation sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. 2. Derartige Aufwendungen gehören in der Regel in den kosmetischen Bereich und werden nicht aus medizinischen sondern aus ästhetischen Gründen durchgeführt. Sie sind daher nicht zwangsläufig. 3. Ausnahmsweise könnten derartige Aufwendungen Berücksichtigung finden, wenn die medizinische Notwendigkeit einer derartigen Operation durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis belegt wird.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für eine Haartransplantation als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist von Beruf Reiseverkehrskaufmann. Im Streitjahr ließ er bei der Firma " " in Hamburg eine sog. Eigenhaartransplantation durchführen. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf insgesamt 15.000 DM. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht steuermindernd an. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.1998 als unbegründet zurück.