Außergewöhnliche Belastung, Kosten für Entziehungskur
BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen III B 67/00
DRsp Nr. 2003/9185
Außergewöhnliche Belastung, Kosten für Entziehungskur
Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Aufwendungen für eine Nachbehandlung Alkoholkranker den Krankheitskosten zuzurechnen sind und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, wenn diese Behandlung medizinisch indiziert ist.