BFH - Beschluss vom 25.03.2003
III B 67/00
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1167

Außergewöhnliche Belastung, Kosten für Entziehungskur

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen III B 67/00

DRsp Nr. 2003/9185

Außergewöhnliche Belastung, Kosten für Entziehungskur

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Aufwendungen für eine Nachbehandlung Alkoholkranker den Krankheitskosten zuzurechnen sind und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, wenn diese Behandlung medizinisch indiziert ist.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Darstellung des Sachverhalts.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).