BFH - Beschluss vom 09.10.2003
III B 139/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 187
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3306/01 E

Außergewöhnliche Belastung; Mehraufwendungen für Diätverpflegung

BFH, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen III B 139/02

DRsp Nr. 2003/14709

Außergewöhnliche Belastung; Mehraufwendungen für Diätverpflegung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, nach der Mehraufwendungen für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die Diät an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt.2. Nämliches gilt für Mehraufwendungen, die wegen einer spezifischen Ernährung zur Behandlung der Zöliakie entstehen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Nichtzulassungsbeschwerde ihren Hauptantrag weiterverfolgen, einen monatlichen Pauschbetrag von 130 DM für Verpflegungsmehrbedarf ihres an Zöliakie erkrankten Sohnes in Anlehnung an einen in dieser Höhe angeblich sozialhilferechtlich vorgesehenen Mehrbedarfszuschlag steuermindernd zu berücksichtigen, haben sie keine Zulassungsgründe vorgetragen.